AGB´s
SUPREME® PARTYBAND
1.Vertragspartner
Vertragspartner ist die SUPREME® PARTYBAND vertreten durch:
Jürgen Husterer
Schrankenäcker 12
86609 Donauwörth
Festnetz: +49 906 705 89 96
Mobil: +49 151 223 392 17
2.Ihre Buchungsanfrage
Wir bestätigen Ihre Buchungsanfrage durch Versand einer Empfangsbestätigung per E-Mail. Nach Überprüfung des von Ihnen gewünschten Termins, senden wir Ihnen ein unverbindliches Gagenangebot. Die Empfangsbestätigung Ihrer Buchungsanfrage stellt noch keine Vertragsannahme dar.
3.Buchung / Vertrag
Eine Buchung gilt ab dem Datum einer schriftlichen oder mündlichen Zusage. Buchungsdetails werden mittels eines schriftlichen Vertrages vereinbart und festgelegt. Dieser beinhaltet neben unseren AGB´s auch individuelle Vereinbarungen.
4.Widerrufsrecht für Verbraucher & Stornierung einer Buchung
Sie können Ihre Buchung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
SUPREME PARTYBAND
Schrankenäcker 12
86609 Donauwörth
Email: info(äd)supreme-partyband….
5.Widerrufsfolgen
Nach Eingang des schriftlichen Widerrufes innerhalb der Frist an uns, werden wir den reservierten Termin aufheben. Es entstehen für Sie dabei keinerlei Kosten.
6.Stornierung einer Buchung nach Ablauf der Widerrufsfrist
Bei einer endgültigen Absage durch den Veranstalter nach einer Frist von 15 Tagen nach Vertragsabschluss berechnen wir, falls keine anderweitig vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden folgende Stornierungsgebühren:
Restgage: in voller Höhe
7. Anzahlung / Bearbeitungs- Reservierungsgebühr
Eine eventuell vereinbarte Anzahlung wird in jedem Falle als Bearbeitungs- und Reservierungsgebühr einbehalten und wird auch bei einer Stornierung des Vertrages durch höhere Gewalt nicht erstattet.
8.Bezahlung
Die vereinbarte Gage ist nach Beendigung der Veranstaltung in Bar an die einzelnen Musiker zu entrichten. Eine Überweisung der Gesamtgage erfolgt nur in Ausnahmefällen und nach schriftlicher Vereinbarung.
9.Verpflichtung im Krankheitsfall
Die von Supreme zugewiesenen Künstler verpflichten sich, rechtzeitig und in der gebuchten Besetzungsgröße vor Ort zu sein.
Supreme verpflichtet sich, im Krankheitsfall für Ersatz zu sorgen. Bei Ausfall eines, oder mehrerer Künstler oder der Technik im Falle höherer Gewalt, oder Autounfall während der Anfahrt zum vereinbarten Termin entfällt diese Regelung. Je nach Besetzungsgröße und Veranstaltung, können die Mitglieder der gebuchten Besetzungen variieren. Supreme steht es frei, diejenigen Künstler für den gebuchten Termin einzusetzen, die am besten dafür geeignet oder zur Vertragserfüllung verfügbar sind.
10. Bühne/Sicherheit
Der Veranstalter hat für eine Bühne in ausreichender Sicherheit, Wetterschutz und Größe zu sorgen. Es ist dafür zu sorgen, dass das Equipment auf kürzestem Wege zur Bühne transportiert werden kann. Lange Transportwege (von Bus zur Bühne) sind nicht zumutbar und werden ggf. in Rechnung gestellt. (Std. Gage) Die Band behält sich vor, ausschließlich nur mit eigenem Equipment aufzutreten. Fest installierte PA Anlagen und ein Fremdeingriff auf die Technik werden nicht akzeptiert. Die Band darf keinesfalls vor Toilettenräumen, Küchen oder Theken platziert werden. Ein störungsfreier Bühnenbetrieb muss gewährleistet sein. Des Weiteren ist es für Angestellte des Lokales und Gästen strengstens untersagt, die Bühne auf Grund der Betriebssicherheit, nach Aufbau des Equipments zu betreten. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Gastwirt vor Veranstaltungsbeginn über die Bühnensituation zu informieren. Für die Veranstaltungssicherheit ist der Veranstalter verantwortlich, dieser hat gegebenenfalls eine Veranstaltungsversicherung abzuschließen.
11. Soundcheck
Der Veranstalter ist darüber informiert, dass ein Soundcheck ca.60 bis 30 Minuten vor Spielbeginn bzw. nach dem
12. GEMA
Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, die anfallenden Gebühren an die GEMA zu entrichten.
13. Corona
Kündigungen auf Grund von Corona unterliegen der aktuellen Situation und werden individuell behandelt.
a)Die vereinbarte Stornierungsgebühr wird bei einem staatlichen Veranstaltungsverbot nicht erhoben.
b)Die Vereinbarungen sind unabhängig von Besucher- oder Gästezahlen.
c)Eine Umbuchung auf einen Ersatztermin ist jederzeit möglich und kostenfrei. Exklusive jährlicher Gagenanpassung.
d)Eine evtl. entrichtete Buchungs- Reservierungsgebühr wird im Falle einer Umbuchung angerechnet. Exklusive jährlicher Gagenanpassung.
14. Gerichtsstand
Amtsgericht Nördlingen